Statuten Sportclub Huttwil

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Sportclub Huttwil besteht seit 1922 ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist
Huttwil. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Verhältnis zu Dachorganisationen

Der Verein ist Kollektivmitglied des Schweizerischen Fussballverbandes SFV und seiner Unterverbände. Er
unterstellt sich und seine Mitglieder ausdrücklich deren Statuten und Reglementen, wie auch denjenigen der FIFA
und der UEFA. Ein Beitritt zu weiteren Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung ist möglich.

3. Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Fussballsports, der körperlichen Ertüchtigung und der Pflege
der Kameradschaft.

4. Mitglieder

Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt
durch Beschluss des Vereinsvorstandes; sie muss an der nächstfolgenden Hauptversammlung bestätigt werden.
Sämtliche Ein- und Austrittsgesuche von Minderjährigen müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet
werden.

Der verein besteht aus:

  • Ehrenmitglieder
  • Aktivmitglieder
  • Junioren / innen
  • Senioren / Veteranen / Superveteranen
  • Passivmitglieder

4.1. Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Fussballsport und um den SC Huttwil hervorragende Verdienste erworben haben,
können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.2. Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die das vom SFV reglementarisch festgelegte Alter
erreicht haben.

4.3. Junioren / innen

Junioren / innen sind Jugendliche gemäss Juniorenreglement des SFV.

4.4. Senioren / Veteranen / Superveteranen

Senioren und Veteranen gelten als solche gemäss Reglement des SFV / OEFV.

4.5. Passivmitglieder / Gönner

Als Passivmitglieder und Gönner können alle Personen aufgenommen werden, die sich verpflichten, den
festgelegten Beitrag zu bezahlen.

6. Ausschluss

Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen oder die gegen die Interessen des Vereins verstossen,
können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen, werden dem SFV zum Boykott angemeldet.

7. Pflichten

Jedes Vereinsmitglied hat Aufgeboten Folge zu leisten.
Persönliche Spielerbussen hat jedes Mitglied selber zu begleichen. Allfällige Mannschaftsbussen werden von der
betroffenen Mannschaft beglichen.

8. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • weitere Spezialkommissionen
  • weitere Spezialkommissionen

das Geschäftsjahr der Vereins dauert vom 1. August – 31. Juli

8.1. Verhandlungsregeln

  • mit der Einladung sind die Traktanden anzumelden
  • verbindliche Beschlüsse über nicht gemeldete Traktanden sind nur möglich, wenn ein
    entsprechender Antrag zu Beginn der Sitzung gutgeheissen wurde
  • jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähign
  • bei Abstimmungen entscheidet in allen Fällen das absolute Mehr der Stimmenden.
    Der Vorsitzende stimmt nur bei geheimen Abstimmungen mit. Bei Stimmengleichheit
    in offener Abstimmung hat er den Stichentscheid. Bei Wahlen kann durch absolutes
    Mehr der Stimmenden geheime Abstimmung beschlossen werden. Bei
    Stimmengleichheit in geheimer Abstimmung entscheidet das Los

8.2. Einberufung

Der Vorstand und die übrigen Kommissionen werden von deren Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte
erfordern. Der Vorstand ist 8 Tage im Voraus schriftlich einzuladen. Für die Einladung der Kommissionen gelten
keine besonderen Vorschriften.

9. Rechtsverbindliche Unterschrift

Der Präsident führt Kollektivunterschrift zu zweien (mit Sekretär oder Kassier). Dem Kassier wird für den
Postcheck- und Bankverkehr Berechtigung zur Einzelunterschrift erteilt.

10. Amtsdauer

Jede Wahl eines Funktionärs erfolgt für eine Amtsdauer von einem Jahr. Ohne Demission bis zum 15. April stellt
sich derjenige für eine weitere Amtsdauer zur Verfügung.

11. Ordentliche Hauptversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung wird von Vorstand schriftlich nach Abschluss eines Geschäftsjahres einberufen.
Die Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung an alle Ehren-, Aktivmitglieder und der
schulentlassenen Junioren versandt werden. Sie sind zugleich stimmberechtigt. Zusätzlich wird die
Hauptversammlung im Amtsanzeiger publiziert. Passiv- und Gönner haben das Recht, an der HV teilzunehmen, sind
jedoch nicht stimmberechtigt.
Entschuldigte Abmeldungen gelten nur, wenn sie bei einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich erfolgen.
Dies gilt für Aktive, Senioren, Veteranen und Superveteranen und schulentlassene Junioren.

11.1. Ausserordentliche Hauptversammlung

Auf Vorstandsbeschluss oder auf schriftlich begründetes Begehren von einem Fünftel aller stimmberechtigten
Mitglieder ist innert 30 Tagen eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 8 Tagen.

11.2. Kompetenzen der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Protokoll-Ausschusses
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen, Austritte aus
    Organisationen und über die Vereinsauflösung
  • Festsetzen des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte
  • Ernennungen von Ehrenmitglieder
  • Ausschluss fehlbarer Mitglieder
  • Erledigung aller Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ
    übertragen sind

12. Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär / in
  • Kassier / in
  • der Präsident der Spielkommission
  • Juniorenobmann
  • Materialwart
  • weitere Mitglieder nach Bedarf

12.1. Vorstand, Kompetenzen

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes (Ausnahme Präsident)
  • Führung des Vereins
  • Gewährleistung und Einhaltung der Statuten
  • Einberufung der Hauptversammlung
  • Erlass der Pflichtenhefte für Kommissionen und Funktionäre
  • Einsetzung von Spezialkommissionen und Ausschüssen und Wahl deren Mitglieder
  • Übertragung von Kompetenzen und Aufgaben an Ausschüsse und Kommissionen
  • Wahl von Platzkassier, Platzwart und weiteren Funktionären
  • Überwachung der Tätigkeiten der Kommissionen
  • Abschluss und Kündigung von Trainerverträgen, mit angemessenen finanziellen
    Kompetenzen
  • Abschluss und Kündigung von Sponsor- und Reklameverträgen
  • Genehmigung von Ein- und Austritten von Mitgliedern
  • Vermietung des Clubhaus
  • Anträge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • finanzielle Kompetenz pro Geschäftsjahr: bis 5 % der vorjährigen Bruttoeinnahmen
  • der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
    Vorstandsmitglieder anwesend sind
  • Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die
    Geschäfte erfordern oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder eine
    Einberufung verlangen

13. Rechnungsrevisoren, Zusammensetzung

Die Rechnungsrevisoren setzen sich zusammen aus:

  • zwei Revisoren
  • einem Suppleant

13.1 Rechnungsrevisoren, Kompetenzen

Die Rechnungsrevisoren haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • überprüfen der gesamten Vereinsrechnung
  • schriftlichen Bericht und Antrag zu Handen der Hauptversammlung über die
    Jahresrechnung erstellen

14. Finanzen

Die Einnahmen der Clubkasse bestehen unter anderem aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Wettspieleinnahmen
  • Erlösen aus Veranstaltungen
  • Leibchen- und Spielfeldreklamen
  • Sponsor- und Supporterbeiträgen
  • Beitrag der Gönner
  • Wirtschaftsbetrieben
  • Sammlungen und Schenkungen
  • Werbeeinnahmen

Die Ehrenmitglieder und ehrenamtlich tätigen Funktionäre sind von jeder ordentlichen finanziellen Verpflichtung
gegenüber dem Verein entbunden.

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

15. Statutenänderung

Statutenänderungen dürfen nur an einer Hauptversammlung (auch ausserordentliche) beschlossen werden und es sind
2/3 Mehrheit der Stimmenden notwendig.

16. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von 2/3 der Aktivmitglieder beantragt werden. Die Einladung zur betr.
Hauptversammlung hat mittels eingeschriebenen Briefs mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Zur Auflösung sind
9/10 der Stimmenden notwendig. Der Präsident stimmt mit. Aktivmitglieder, die verhindert sind an der
Hauptversammlung teilzunehmen, können schriftlich zu diesem Antrag abstimmen. Ihre Stimme ist vor der
Hauptversammlung in geschlossenem Couvert dem Präsidenten abzugeben.

Im Falle einer Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vermögen zur Aufbewahrung an die Gemeindebehörde über.
Es ist einem neu zu gründenden Verein mit gleichen Zielen und demselben Rechtsdomizil zur Verfügung zu stellen.

17. Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 27. Februar 1987, die damit ausser Kraft gesetzt werden.

Sie wurden an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 17. August 2012 einstimmig angenommen und treten ab
sofort in Kraft.

Huttwil, den 17. August 2012

Der Präsident
Adrian Nyffenegger

Die Sekretärin
Erika Kunz